10 Mythen über die Rentenversicherung
- isi310
- 19. Dez. 2023
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 5. Feb. 2024
Es gibt zahlreiche Missverständnisse bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung. Lassen Sie uns einige der verbreitetsten Mythen über die Rentenversicherung genau untersuchen.

1 .Automatischer Rentenbezug: Entgegen der Annahme erfolgt die Rentenauszahlung nicht automatisch. Wie bei vielen anderen Dingen muss man auch hier aktiv werden. Der Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist erforderlich und sollte mindestens drei Monate vor dem Rentenbeginn.
2. Witwenrente für Ehemänner: Tatsächlich haben Witwer ebenso Anspruch auf Witwenrente, dank einer Reform in den 1980er-Jahren. Bedingung ist, dass der verstorbene Ehepartner Rente bezog oder mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat.
3. Ende der Rentenabschläge nach Erreichen der Regelaltersgrenze: Ein verbreiteter Irrtum. Wer vorzeitig in Rente geht, muss dauerhafte Abschläge hinnehmen.
4 . Vollständige Besteuerung der Rente: Seit 2005 werden Renten besteuert, beginnend mit 50 Prozent. Der Prozentsatz steigt jährlich, bis 2040 100 Prozent erreicht werden. Beiträge aus der Erwerbsphase werden jedoch schrittweise steuerbefreit.
5 . Hinzuverdienst bei Rentnern: Nicht ganz korrekt. Diese Regel gilt nur für Rentner, die die Regelaltersgrenze überschritten haben. Bei vorzeitigem Renteneintritt und Teilrente gelten Hinzuverdienstgrenzen.
6 . Auszahlung der Beiträge für Selbständige: Eine Auszahlung ist generell nicht möglich, außer für bestimmte Berufsgruppen mit eigener Altersvorsorge, was Selbständige nicht einschließt.
7. Anrechnung der Altersrente des Ehepartners: Die Rente des Ehepartners wird nicht auf die eigene Rente angerechnet, mit Ausnahme von Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz.
8. Arbeitspflicht bis 67: Dies betrifft nicht alle Jahrgänge gleich. Die Regelaltersgrenze verschiebt sich schrittweise nach hinten, abhängig vom Geburtsjahr.
9. Frührente für Frauen ab 60: Diese Möglichkeit bestand nur für Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden, unter bestimmten Bedingungen.
10. Reha-Leistung und Rentenkürzung: Tatsächlich können Pflichtbeiträge während einer Reha den Rentenanspruch erhöhen und führen nicht zur Kürzung.
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